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Arbeitsrecht

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Immer noch zu wenig bekannt ist die Tatsache, dass es eine Vielzahl von sogenannten allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gibt.

Dies sind solche, die in vollem Umfange auch dann gelten, wenn ihre Vorschriften weder vertraglich vereinbart sind, noch die Parteien Mitglieder der jeweiligen Tarifvertragspartner (Arbeitgeberverband/Gewerkschaft) sind, ja selbst dann, wenn eine oder beide Parteien von der Existenz des einschlägigen Tarifvertrags keine Kenntnis haben. Dies wird vor allem bedeutsam für Mindestvergütungen, Mindesturlaub und sonstige Sozialregelungen. Meistens, wenn auch nicht immer, enthalten diese nach § 5 Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auch eine Ausschlussklausel, welche die rückwirkende Geltendmachung von wechselseitigen Ansprüchen zeitlich stark beschränkt.

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