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Familienrecht

Das Gewaltschutzgesetz - Schutz bei häuslicher Gewalt

Der Gesetzgeber hat mit dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt erweitert und verbessert. Es gibt den Opfern vor allem die Möglichkeit, weiter in der eigenen Wohnung bleiben zu können, ohne diese mit dem Täter/der Täterin teilen zu müssen. Zum geschützten Personenkreis zählen nicht nur die Lebenspartner, sondern auch andere Familienangehörige. Allerdings gilt das GewSchG nicht für Kinder, die von ihren Eltern misshandelt werden. Hier bleibt es bei den speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts.

Gewalt im Sinne des GewSchG ist jede widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Betroffenen. Hierunter kann auch psychische Gewalt fallen. Ausdrücklich umfasst das Gesetz den Schutz vor Drohungen mit Gewalt und unzumutbaren Belästigungen, z. B. durch Nachstellen oder Telefonterror ("Stalking"). Dabei ist es nicht notwendig, dass die Taten im häuslichen Bereich begangen werden. Schutzanordnungen können auch bei Taten außerhalb dieses Bereichs ergehen. Insbesondere kann dem Täter/der Täterin verboten werden (§ 1 GewSchG):

  • die Wohnung des Opfers zu betreten;
  • sich der Wohnung in einem bestimmten Umkreis zu nähern;
  • Regelmäßige Aufenthaltsorte des Opfers aufzusuchen;
  • Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen (auch per Telefon, Post, E-Mail etc.);
  • Begegnungen mit dem Opfer herbeizuführen etc.

Dieser Katalog von Schutzmaßnahmen ist nicht abschließend. Das Gericht kann auch andere als die angeführten Maßnahmen anordnen. Es können auch mehrere Bestimmungen gleichzeitig getroffen werden. 

Kernstück ist § 2 GewSchG. Führen Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand, kann die verletzte Person bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verlangen, dass ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Diese Folge tritt unabhängig davon ein, wer Mieter oder Eigentümer der betreffenden Wohnung ist.

Für das Verfahren nach dem GewSchG sind die Familiengerichte zuständig, wenn die betroffenen Personen einen auf Dauer angelegten Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Ansonsten bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Amts- bzw. Landgerichte.

Da in Fällen häuslicher Gewalt meist eine akute Bedrohung der Opfer vorliegt, können nötigenfalls Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen beantragt werden. Hier wird die Sache zwar nur vorläufig, dafür aber schnell und einfach geregelt. Der Vorteil besteht insbesondere darin, dass der Täter im Eilverfahren nicht unbedingt vom Gericht gehört werden muss. Außerdem ist im Eilverfahren die Beweisführung erleichtert. Hier genügt es, dass das Opfer die Verletzung "glaubhaft" macht, d.h. eine Verletzung nach Schilderung der Umstände sehr wahrscheinlich ist. Hilfreich sind in diesem Zusammenhang sicher ärztliche Atteste oder polizeiliche Protokolle. Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren, in dem die Sache dann endgültig entschieden wird, ist dann der sogenannt Vollbeweis für das Vorliegen von Gewalt zu erbringen, d.h. Übergriffe müssen nach der Auffassung des Gerichts feststehen.

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