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Arbeitsrecht

Arbeitnehmerhaftung

Die nachfolgenden Grundsätze zur Verteilung des Haftungsumfangs stellen nach Ansicht des BAG (Bundesarbeitsgerichts) zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht dar. Folglich sind arbeitsvertragliche Abreden über eine abweichende Verteilung der Haftung nicht zulässig.

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nur teilweise, wobei die Höhe der Haftungsquote von einer Abwägung im Einzelfall unter der Berücksichtigung von Billigkeits- und Zumutbarkeitskriterien abhängt (z.B. Risiko des Schadenseintritts, Versicherbarkeit dieses Risikos, Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, bisheriges Verhalten im Betrieb etc.).

Bei grober Fahrlässigkeit ist eine volle Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich möglich, allerdings wird diese zunehmend von der Rechtsprechung durch die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls - ähnlich wie bei mittlerer Fahrlässigkeit - eingeschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Ein solches Missverhältnis soll insbesondere vorliegen, wenn der geltend gemachte Schaden bei mehr als 3 Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers liegt.

Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang, wobei allerdings nach neuester Rechtsprechung der konkret eingetretene Schaden vom (bedingten) Vorsatz des Arbeitnehmers mit umfasst sein muss.

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