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Arbeitsrecht

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 6 Wochen entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 4 Wochen bestanden hat (Wartefrist). Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartefrist beendet, entsteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemisst sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst nicht (tariflich geregelte) Zuschläge für Über- oder Mehrarbeit. Die Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen; denn der Arbeitnehmer soll den Entgeltanspruch nicht wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlieren.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält danach auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (so auch bei der "Ankündigung einer Erkrankung". Ein längeres unentschuldigtes Fehlen spreche für den fehlenden Arbeitswillen des Arbeitnehmers. Diesen trifft dann eine erweiterte Darlegungslast für seine Rückkehr zur Vertragstreue.

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