Arbeitnehmer haben Anspruch auf z.B. eine Sonderzahlung, wenn dieser Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden ist. Unter einer solchen versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer daraus schließen kann, die gewährte Leistung solle ihm auf Dauer gewährt werden.
Der Umfang und die Reichweite sonstiger Rechte aus betrieblicher Übung sind abhängig vom Einzelfall und in der Regel schwierig festzustellen. Nach der Rechtsprechung des BAG erwirbt ein Arbeitnehmer z.B. bei mindestens 3-maliger vorbehaltloser Gewährung einer Gratifikation aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen arbeitsvertraglichen direkten Anspruch auf die bislang gewährte Leistung auch in der Zukunft. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur über eine Änderungskündigung oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer wieder nehmen.
Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies alleine aber noch keine entsprechende betriebliche Übung und keine diesbezüglichen Ansprüche der Arbeitnehmer.
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