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Erbrecht

Testament & Co

Allen Möglichkeiten, eine letztwillige Verfügung zu errichten, ist gemein, dass der Erblasser testierfähig sein muss. Die Testierfähigkeit setzt weniger voraus, als die Geschäftsfähigkeit. Also ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ein Testament errichten, wenn er die Bedeutung dieser Willenserklärung erkennt, deshalb können dies auch bereits 16 Jahre alte Minderjährige (§ 2229 BGB). Lediglich bei einem Erbvertrag ist der Minderjährige zusätzlich auf die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter angewiesen (§ 2275 BGB).

Die bekannteste letztwillige Verfügung ist das Testament. Es kann notariell errichtet werden oder aber privatschriftlich. Das privatschriftliche Testament – und dies wird leider auch heute immer wieder übersehen – muss aber von der ersten bis zur letzten Zeile eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Wer hierzu nicht in der Lage ist, wird um den Weg zum Notar nicht herumkommen. In einem Testament wird der Erblasser zunächst einen oder mehrere Erben einsetzen. Setzt er mehrere Erben ein (mit gleichen oder unterschiedlichen Erbquoten), kann er zusätzlich einige weitere Regelungen treffen, die seinen Vorstellungen nach Verteilung des Nachlasses am ehesten gerecht werden. So kann er mit Teilungsanordnungen bestimmen, welche Gegenstände aus dem Nachlass an welchen Miterben gehen sollen. Bei der Teilungsanordnung sind unterschiedliche Wertansätze zwischen den Miterben am Ende wertmäßig auszugleichen.

Soll ein solcher Wertausgleich im Einzelfall nicht stattfinden, wird der Erblasser für den ein oder anderen Gegenstand die Möglichkeit des sogenannten Vermächtnisses wählen. Ist der Vermächtnisnehmer zugleich (Mit-) Erbe, nennt man dies Vorausvermächtnis. Diesen Gegenstand erhält der Bedachte dann, ohne ihn wertmäßig ausgleichen zu müssen.

Der Erblasser kann im Einzelfall aber auch bestimmen, dass die Miterben sich ganz oder teilweise überhaupt nicht auseinandersetzen dürfen und die Erbengemeinschaft eine bestimmte Zeit oder gar auf Dauer fortsetzen muss (Teilungsverbot). Solche Teilungsverbote können nur durchbrochen werden bei einvernehmlicher Regelung aller Miterben untereinander oder bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes.           

Schließlich kann der Erblasser sowohl eine Erbeinsetzung als aber auch ein Vermächtnis mit einer Auflage versehen. Ein typischer Fall ist Rudolf Mooshammer und seine Daisy: da Tiere nicht erbberechtigt sind, wurde dem eingesetzten Erben, seinem Chauffeur, zur Auflage gemacht, für das Tier bestimmte Beträge aus dem Zugewendeten (Erbe oder Vermächtnis) zu verwenden. Überprüfbar ist eine solche Auflage übrigens nur dann, wenn zugleich auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sein sollte, wobei der Testamentsvollstrecker diverse Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer hat. Weitere typische Auflagen sind Grabpflegevorgaben des Erblassers.   

Im Übrigen kann ein Testament auf einfache Art und Weise widerrufen werden: Der Erblasser kann entweder erneut (abweichend) testieren, dann gilt das neuere Testament insoweit, als es früheren Testamenten widerspricht (im Übrigen bleiben die früheren Testamente bestehen). Daneben kann auch die willentliche Vernichtung eines handschriftlichen Testaments als dessen Widerruf gewertet werden, § 2255 BGB.   

Das Erbrecht eines oder mehrerer Erben wird üblicherweise durch Erbschein nachgewiesen, zu beantragen beim zuständigen Nachlassgericht. Zwingend ist dies aber nicht. Gelingt der Nachweis auch auf anderem Wege, ist dies ausreichend, z.B. bei Existenz eines eröffneten Testaments.