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Erbrecht

Die Erbengemeinschaft

In sehr vielen Fällen entsteht eine Erbengemeinschaft. Nämlich immer dann, wenn der Erblasser nicht nur eine Person zu seinem Erben eingesetzt hat, sondern mehrere. Vor allem aber, wenn mehrere Personen zusammen gesetzliche (Mit-) Erben werden. Sie entsteht kraft Gesetzes und endet erst mit endgültiger Auseinandersetzung.

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, die mit Ausnahme weniger Einzelfälle nur gemeinschaftlich handeln kann. Somit werden sämtliche Nachlassgegenstände Gesamtheit aller Erben gleichzeitig zugeordnet. Dieser Wirrwarr gilt es zu entflechten, nicht selten eine Mammutaufgabe, die oft nur mit Hilfe von spezialisierten Anwälten gelingen kann.

Jeder Miterbe kann zwar über seinen Erbteil ohne Mitwirkung der Übrigen verfügen, diesen also verkaufen (und umgekehrt kann ein Gläubiger diesen Erbteil pfänden). Dem gegenüber kann über einzelne Vermögenswertes des Nachlasses aber stets nur gemeinschaftlich verfügt werden. Die Erbengemeinschaft ist anders als die BGB-Gesellschaft, als solche nicht rechtsfähig. Es müssen also immer alle klagen oder verklagt werden.

Bis zur endgültigen Auseinandersetzung gilt es, den Nachlass zu verwalten. Um aber nicht eine völlige Blockade und Handlungsunfähigkeit herbeizuführen, gibt es eine Reihe von Vorschriften, die die Verwaltung einer Erbengemeinschaft (also alle Handlungen zum Zwecke des Erhalts des Nachlasses) handhabbar machen. Zum einen können die Miterben eine Verwaltungsregelung treffen und die Verwaltung einem oder einigen wenigen alleine überantworten. Eine solche Vereinbarung kann auch durch Mehrheitsentscheidung getroffen werden, wobei die Größe des Erbteils der Größe des Stimmrechts entspricht. Sollte es aber zu Verfügungen kommen, z. B. also dem Verkauf einzelner Nachlassgegenstände, mithin zu einer Schmälerung des Nachlasses, müssen wieder alle zustimmen. Gleiches gilt bei besonders bedeutenden Entscheidungen. Sollte es einen Testamentsvollstrecker geben, so obliegt die Verwaltung stets diesem alleine.

Zu jeder ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme sind alle Miterben zur Mitwirkung und Zustimmung verpflichtet (vgl. § 2038 BGB). Beispiele sind Einziehung von Nachlassforderungen, die Begleichung von Verbindlichkeiten aus Mitteln des Nachlasses aber auch die Auftragsvergabe zur Reparatur oder Instandsetzung eines Nachlassgegenstandes. Über solche Maßnahmen wird abgestimmt. Stimmt ein Miterbe einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme nicht zu oder verweigert er sich einer entsprechenden Beschlussfassung, obwohl diese objektiv erforderlich wäre, kann ein solcher Miterbe auch erfolgreich verklagt werden oder sich schadensersatzpflichtig machen.

Schließlich gibt es sogenannte Notverwaltungsmaßnahmen, die sowohl erforderlich als auch besonders eilbedürftig sind und deshalb von jedem Miterben allein getroffen werden können, ohne dass es der Mitwirkung der Übrigen oder deren Zustimmung bedarf. Der typische Fall ist der Notverkauf von verderblichen Waren oder die Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen zum Werterhalt. Trotz dieser gesetzlichen Einzelregelungen in § 2038 BGB empfiehlt es sich, einzelnen vertrauenswürdigen Miterben oder Dritten die komplette Verfügungs- und Vertretungsvollmacht zu überantworten, da andernfalls eine Handlungsfähigkeit oftmals nicht gegeben ist.

Bestehen Nachlassforderungen, so kann jeder Miterbe diese alleine geltend machen und auch für die gesamte Miterbengemeinschaft einziehen. Soweit dem handelnden Miterben dabei Kosten entstehen, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den ungeteilten Nachlass gemäß der Auftragsregeln.