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Erbrecht

Der Testamentsvollstrecker

Das Wesen der Testamentsvollstreckung ist weniger bekannt. Es soll gleichwohl vorgestellt werden, weil es eine Vielzahl von Vorteilen und Regelungsmöglichkeiten bietet, von denen nach diesseitiger Empfehlung in viel häufigerem Maße Gebrauch gemacht werden sollte.

Vornehmlich dann, wenn der Erblasser glaubt, dass seine Erben sich nicht einig würden, kann er einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Aber auch dort, wo die Erben die nicht erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben (wie z.B. beim vererbten Handwerksbetrieb; siehe hierzu aber auch die weiter untenstehenden Ausführungen) bietet sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an. Dies gilt namentlich für den Fall, das Minderjährige erben sollen oder Behinderte. Der Testamentsvollstrecker wird eingesetzt zum Schutze der Erhaltung des Nachlasses. Zu diesem Zwecke erhält er vornehmlich und sofort die komplette Verfügungsmacht anstelle der ansonsten verwaltenden Erben.

Damit wird zugleich ein Schutz geschaffen gegenüber jedweden Gläubigern der Erben. Denn in der Regel gilt: Dort wo der Erbe nicht verfügen kann, kann auch nicht hinein gepfändet werden. Für die Testamentsvollstreckung regelt dies ausdrücklich § 2214 BGB. Dieses Sondervermögen schützt also stets dann, wenn in der Person des oder der Erben besondere Probleme auftauchen, wie z. B. geschäftliche Schwierigkeiten, Unterhaltsansprüche bei der Scheidung oder beim Sozialhilferegress.

Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Aufsicht des Nachlassgerichtes, anders als z.B. der Vormund oder Betreuer gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Lediglich im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes wird das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker zu entlassen haben. Auch eine sonstige Kontrolle des Testamentsvollstreckers findet nicht statt, es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich angeordnet. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestehen in der Abwicklung des Nachlasses oder manchmal auch in einer sogenannten Dauervollstreckung.

Er wird zu diesem Zwecke den gesamten Nachlass in Besitz nehmen und bei Bedarf über ihn verfügen. Die Auseinandersetzung einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) ist dann in aller Regel ausgeschlossen. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker praktisch jede Befugnis erteilen, aber auch jede Beschränkung anordnen. Das Testamentsvollstreckeramt kann zudem auf einen Teil des Nachlasses oder gar einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden, z. B. ein Mehrfamilienhaus oder ein Handelsgeschäft.

Ein Erbe kann sich gegen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und den damit verbundenen Einschränkungen in aller Regel nicht wehren, mit Ausnahme des nur Pflichtteilsberechtigten: möchte er die mit der Testamentsvollstreckung belastete Erbenstellung nicht antreten, hat er die Möglichkeit auszuschlagen und nur seinen Pflichtteil zu fordern.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker entweder selbst benennen oder aber ihn durch dritte Personen oder das Nachlassgericht bestimmen lassen. Der Testamentsvollstrecker kann auch ein Miterbe sein, ein Vor- oder Nacherbe, ein Vermächtnisnehmer oder Nießbrauchsberechtigter, ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Vormund/Betreuer eines Erben. In den meisten Fällen werden Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berufen, ggf. mehrere nebeneinander. Selbst Banken sollen das Testamentsvollstreckeramt bekleiden dürfen, zu Recht aber werden in diesen Fällen oft Interessenskollisionen bestehen, deren Verletzung zu ganz besonderen Problemen führen kann.

Ein Testamentsvollstrecker kostet Geld. Deshalb sollte er nicht in allen Fällen eingesetzt werden, sondern nur bei einem besonderen Bedürfnis. Die Vergütung kann vom Erblasser vorgegeben werden, dann kann der Testamentsvollstrecker selbst entscheiden, ob er das Amt zu diesen Konditionen annimmt oder nicht. Unterlässt der Erblasser eine solche Regelung, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung.