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Erbrecht

Auskunftsansprüche bei Erbfällen

Bei gesetzlicher Erbfolge oder bei einer testamentischen Regelung, die der gesetzlichen Erbquote entspricht, besteht ein Auskunftsanspruch wegen derjenigen Vorempfänge, die ein anderer Miterbe zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, soweit er sich diese beim jetzigen Erbe anrechnen lassen muss. Solche Anrechnungspflichten sind viel weitergehender, als allgemein bekannt!

Eine solche Anrechnung kommt nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bei der Zuwendung dies ausdrücklich angeordnet hat (dann selbstverständlich immer), sondern auch hinsichtlich all derjenigen unentgeltlichen Zuwendendungen, die der Erblasser einem späteren Miterben als sogenannte Ausstattung hat zukommen lassen. Diese Vorschrift des § 2050 BGB gilt zugunsten aller Abkömmlinge des Erblassers untereinander, also nicht nur hinsichtlich sämtlicher Kinder des Erblassers untereinander, sondern auch für Enkel oder Urenkel. Eine solche Ausstattung wird von der Rechtsprechung angenommen bei einmaligen Zuwendungen von Geld oder anderen Vermögensgegenständen, soweit dies über normale Unterhaltspflichten hinausgegangen ist. Es braucht sich nicht um übermäßige Beträge oder Werte zu handeln.

Gerade in diesen Fällen besteht -  natürlich - auch eine entsprechende Auskunftspflicht. Im Übrigen kann der Erblasser natürlich auch anordnen, dass eine solche Zuwendung oder Ausstattung entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht ausgeglichen werden soll. Als typische Ausstattungen werden anerkannt Zuwendungen zum Zwecke der Verheiratung oder der Begründung einer Lebensstellung oder zur Begründung oder zur Erhaltung der Lebensstellung. Anders als beim Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB besteht hier keine zeitliche Begrenzung. Also auch die 10-Jahres-Frist hilft dem Beschenkten nicht gegen die jetzt drohende Ausgleichung. Jeder ausgleichungsberechtigte Abkömmling des Erblassers kann diesen Auskunftsanspruch geltend machen.

Weitere praxisrelevante Auskunftsansprüche bestehen gegenüber dem Miterben, der die anderen  bei der Verwaltung vertreten hat. Hier besteht ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft  nach Auftragsrecht, gleiches gilt bei Notmaßnahmen.

Ferner bestehen Auskunftsansprüche gegenüber demjenigen, der Nachlassgegenstände im Besitz hat (Erbschaftsbesitzer) und auch gegenüber dem in häuslicher Gemeinschaft dem Erblasser lebenden Dritten (Hausgenossen) §§ 2027, 2028 BGB. Soweit aus diesen Auskünften ersichtlich wird, dass Dritte im Besitz von Nachlassgegenständen sind, steht der Besitz zwar wieder allen gemeinschaftlich zu, aber jeder kann diesen Anspruch geltend machen und auch den Besitz einer Sache ausüben, soweit und solange die anderen keine Mitwirkungsrechte geltend machen.

Schließlich gibt es Auskunftsansprüche auch ohne gesetzliche Bestimmung nach Treu und Glauben, wenn der die Auskunft begehrende keinerlei andere Möglichkeiten zur Auskunftserlangung hat und der in Anspruch genommene ohne große Mühe Auskunft geben kann. Für das Verhältnis von Miterben untereinander gilt, dies wohl nicht, weil ja jeder alle Auskünfte von Dritten fordern kann, die auch allen zustehen; deshalb ist ein solches Sonderrecht in der Regel auch gar nicht nötig.

Auskunftsansprüche bestehen darüber hinaus für jeden Miterben gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Banken. Alle Informationen können hier eingefordert werden: Stand der Konten am Todestag, nachfolgende Entwicklung aber auch alle Informationen, die vor dem Tod entstanden sind. Jeder Miterbe hat vollen Anspruch auf die gesamte Information.

Wer zur Auskunft verpflichtet ist, hat diese unter Umständen deren Richtigkeit und Vollständigkeit unter Umständen an Eides statt zu versichern. Wer zusätzlich Rechnungslegung schuldet, hat auch Belege beizufügen (anders als bei der einfachen Auskunft). Die prozessuale Geltendmachung erfolgt üblicherweise im Wege der sog. Stufenklage.