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Erbrecht

Die Patientenverfügung

Eines der meist diskutiertesten Themen unserer Zeit ist die Errichtung einer Patientenverfügung, die Klärung der Frage also: was passiert mit mir, wenn ich meinen eigenen Willen im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung nicht mehr formulieren kann?

Das Thema ist brisant und im Grunde genommen kann nur einem jedem dringend geraten werden, diese Frage für sich zu regeln. Weil dies eine Frage ist, die zu Lebzeiten relevant wird, ist die auch gerne gebräuchliche Bezeichnung Patiententestament verfehlt. Die Hinterlegung in einem Testament käme ohne Zweifel zu spät. Weil die moderne Medizin uns allen viel Gutes bringt und wir alle viel länger leben als früher, trifft uns diese Problematik heutzutage mit viel größerer Wahrscheinlichkeit, als noch vor 50 Jahren.

Geprägt wird der Wunsch nach Regelung der wichtigsten Fragen vornehmlich nicht durch die Angst vor dem Tod (hier geben die Religionen für viele Menschen wichtige Antworten), sondern die Angst vor dem Sterbeprozess als solchem, insbesondere wenn er verbunden ist mit einem mehr oder weniger bewussten Leiden. Hat der Patient sich rechtzeitig dazu durchgerungen, eine Patientenverfügung zu errichten, wird diese von Staat und der Rechtsprechung i.d.R. anerkannt. Auch die allermeisten Ärzte halten sich daran, notfalls können sie gezwungen werden. Hier, wie auch sonst bedarf es für die Umsetzung des Patientenwillens einer vollziehenden Person, einer Art Betreuer. Dieser muss schlimmstenfalls bereit, willens und in der Lage sein, dem Patientenwillen Geltung zu verschaffen, auch wenn dies in Einzelfällen vielleicht auf Schwierigkeiten stoßen kann.

So lässt sich in der Patientenverfügung bis hin zur Grenze der verbotenen aktiven Sterbehilfe alles Durchsetzbare regeln, was in unserer heutigen Zeit diskutiert wird. Ausgangspunkt dabei ist die bei uns gebräuchliche Annahme, dass jeder ärztliche Eingriff in den Körper eines Patienten zunächst eine Körperverletzung darstellt, die verboten ist und nur durch die vorherige Einwilligung des Patienten sanktioniert wird. Oder anders: Liegt eine entsprechende wirksame Einwilligung nicht vor, darf der Arzt nicht behandeln (wohingegen anders herum eine ärztliche Pflicht zur Behandlung besteht, wann immer der Patient es wünscht).

Der BGH hat ausdrücklich anerkannt, dass ein im Rahmen einer Patientenverfügung getroffener Wille fortwirkt, auch wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist diesen Willen zu artikulieren. Daneben fordert der BGH für einen Behandlungsabbruch einen sogenannten irreversiblen, tödlichen Verlauf. Kommt es zum Konflikt zwischen Betreuer und Arzt, wird es ohne die Gerichte aber nicht gehen, trotz Patientenverfügung.    

Die Formulierung einer solchen Patientenverfügung selbst sollte ohne fachliche Hilfe nicht erfolgen. Auch wenn eine Vielzahl von Formularen bei verschiedensten Institutionen zur Verfügung stehen, sollte dennoch Wert darauf gelegt werden, dass die Formulierungen der  aktuellen rechtlichen Lage entsprechen. Patientenverfügungen können formfrei errichtet werden. Und es sollte auch daran gedacht werden, für eine ausreichende Anzahl von Originalen für die Betreuer Sorge zu tragen.

Hilfreich kann schließlich auch die Aufnahme religiös-ethischer Grundeinstellungen sein, um die Auslegung des Patientenwillens in Zweifels- oder Grenzfällen (notfalls dem Vormundschaftsgericht) zu erleichtern. Je klarer und präziser die Antworten auf konkrete Fragen sind, um so eher schwindet das Risiko, dass dem Patientenwillen nicht entsprochen wird.

Schieben Sie es nicht auf die lange Bank!