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Erbschaftssteuerrechtliche Fragen

Das Erbschaftssteuerrecht ist kompliziert. Um den geneigten Leser nicht überzustrapazieren, beschränkt sich der Autor auf eine kurze Einführung sowie einige prägnante Beispiele, um deutlich zu machen, dass Steuerfragen nicht vernachlässigt werden sollten. Die steuerlichen Auswirkungen können nämlich zu einem ganz erheblichen Teil gemildert und – vor allem - gestaltet werden. So z. B. bei der vorweggenommenen Erbfolge, aber auch bei der richtigen Wahl des Testaments zur Ausschöpfung höchstmöglicher Freibeträge.

Das Erbschaftssteuerrecht bestimmt, dass alle Erwerbe von Todes wegen zu besteuern sind, also Erbteile, Vermächtnisse, Pflichtteile u. ä.. Gleiches gilt für jede Schenkung unter Lebenden. Dabei ist die persönliche Steuerschuld umso geringer, je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist. Es bestehen hohe steuerliche Freibeträge vornehmlich für die Ehefrau und Abkömmlinge. Freibeträge können alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden (Schenkungen und Erbfälle werden dabei einheitlich betrachtet).

Hätte der Überlebende einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt, so kann er diesen als konkret zu berechnenden Betrag komplett von seinem zu versteuernden Nachlass in Abzug bringen. Daneben kann der überlebende Ehegatte einen Versorgungsfreibetrag von i.d.R. € 256.000,00 geltend machen. Einen Versorgungsfreibetrag haben auch die Kinder des Erblassers bis zum 28. Lebensjahr, allerdings in weitaus geringerer Höhe, je nach Alter zwischen € 10.300,00 bis € 52.000,00.

Vor allem aber hat jeder Erbe einen persönlichen Freibetrag, der sich nach seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richtet. Der höchste Freibetrag besteht bei Ehegatten mit € 500.000,00, es folgen Kinder mit € 400.000,00 gegenüber jedem Elternteil und nach einigen weiteren Abstufungen verbleibt einem jeden auch ohne verwandtschaftliche Zuordnung zum Erblasser ein Freibetrag von € 20.000,00.

Erst das was übrig bleibt, ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Auch dieser persönliche Steuersatz richtet sich wieder nach der Nähe zum Erblasser, zusätzlich auch nach der Höhe des zu versteuernden Nachlasses. Er beträgt mindestens 7% (bei Ehegatten und Kindern bei einem zu versteuernder Nachlass bis € 75.000,00) bis zu 50% (bei nur noch entfernten Verwandten oder Fremden und ganz erheblichen zu versteuernden Nachlässen von weit über € 6 Mio).

Ein Beispiel für die Auswirkungen des Steuerrechts soll das immer  noch hochbeliebte Berliner Testament sein. Bei einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben und die Kinder als Schlusserben ein. Dies führt aber zu ganz erheblichen steuerlichen Nachteilen, wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserbe soll der gemeinsame Sohn werden. Das gemeinschaftliche Vermögen der Eltern, je hälftig auf ihren Namen verteilt, soll in unserem Beispielsfall € 1 Mio. betragen. So erbt der Überlebende zunächst die (andere) Hälfte und der Sohn am Ende alles. Steuerlich sind dies 2 separat steuerbare Vorgänge und führen zu einer Gesamtsteuerbelastung von ca. € 90.000,00, 1. und 2. Erbfall zusammengerechnet.

Der Fehler bei dieser Gestaltung liegt hauptsächlich darin, dem Sohn nach dem 1. Erbfall keinerlei Zuwendungen gemacht zu haben, so dass dessen hoher Freibetrag von € 400.000,00 beim Tode des Erstversterbenden überhaupt nicht zum Tragen kommt und – als Folge – der viel zu hohe 2. Erwerb dann auch noch in die Progression läuft. Hätten die Eltern ihrem Sohn nach dem Tode des Erstversterbenden ein Vermächtnis ausgesetzt in Höhe von € 400.000,00, so hätte der Sohn beim ersten Erbfall aufgrund des soeben genannten Freibetrages keinerlei Steuern bezahlt und beim 2. Erbfall wären nur € 22.000,00 angefallen. Dies sind gegenüber dem vorhergegangenen Beispiel insgesamt € 68.000,00 weniger!