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Erbrecht

Die vorweggenommene Erbfolge

Oft kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten etwas auf die meist als Erben vorgesehenen Kinder zu übertragen. Vielfach sind es steuerliche Gesichtspunkte, die hier ins Feld geführt wurden, oftmals aber auch familiäre Überlegungen.

Stets ist bei solchen Gestaltungen zu überlegen, ob dem übernehmenden Kind nicht eine gewisse Gegenleistung auferlegt werden soll. Denn so gerne die ältere Generation „mit warmer Hand“ geben möchte, an das eigene Alter muss auch gedacht werden. Mannigfaltige Pflegesituationen gilt es hier zu bedenken und, wenn möglich, zu regeln. In dieser Situation befinden wir uns stets im Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Übergebers und denjenigen des Übernehmers.

Ein typischer Fall ist die Übertragung eines Grundstücks mit aufstehendem Haus, in dem der oder die Übergeber selbst leben. Neben den üblichen Möglichkeiten des Wohnungsrechts  und des Nießbrauchs soll hier die Pflegeverpflichtung näher beleuchtet werden.

Inhalt ist der Gedanke, den Alters- und Pflegefall durch Verpflichtung einer häuslichen Pflege seitens des Übernehmers abzusichern. Ganz wichtig ist dann eine exakte Beschreibung der Pflegeverpflichtung.  Gerade hier können im Verhältnis zum Sozialamt Fehler gemacht werden. Da Sozialleistungen stets nachrangig sind, darf die Pflegeverpflichtung nicht so formuliert sein, dass sie an Stelle möglicher Sozialleistungen tritt, sondern neben diese.

Ferner sollte geklärt werden, ob die weichenden Geschwister weiterhin unterhaltsverpflichtet bleiben sollen oder ob der Übernehmer sie im Innenverhältnis hiervon freistellt. Wenn man sich zu einer Freistellungsverpflichtung bezüglich der Unterhaltspflichten der Geschwister durchringt, sollte bedacht werden, dass diese ggf. auch durch eine sogenannte Höchstbetragsbürgschaft im Grundbuch abgesichert werden könnte. Erst dann sind die Geschwister, vor allem die gut verdienenden und deshalb schnell unterhaltsverpflichteten weiteren Kinder des Übergebers von weiteren Verpflichtungen frei.

Und die Einweisung in ein Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss vor Willkür geschützt werden, in dem das Ende der Pflegeverpflichtung nur bei Vorliegen eines fachärztlichen Attestes angenommen werden sollte.

Schließlich sollte zwischen den Parteien des Übergabevertrages geregelt werden, wer das Pflegegeld erhält.

Wir wissen natürlich, dass die Vielzahl der anzusprechenden und angesprochenen Punkte den Parteien nicht immer leichtfällt. Gleichwohl raten wir zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt alle Nebenbereiche anzusprechen und zu lösen, um sicher zu sein, dass alle Beteiligten, auch die weichenden Geschwister, zufrieden sind und der gesamte Familienfrieden soweit als möglich gesichert wird.