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Familienrecht

Die Zeit des Getrenntlebens

Die Trennung selbst kann sich vollziehen durch Auszug eines Partners aus der ehelichen Wohnung. Die Trennung kann allerdings auch innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt werden, wenn die Ehepartner nicht nur die ehelichen Beziehungen abbrechen, sondern auch die Versorgungsleistungen wechselseitig vollständig einstellen.

Sofern eine Einigung der Partner in Bezug auf die Frage, wer auszieht, nicht möglich ist und auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung sich als undurchführbar erweist, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wer berechtigt ist, sich gegen den Willen des Ehepartners die eheliche Wohnung zuweisen zu lassen. Hierbei ist zu beachten, dass sogenannte Ehewohnungszuweisungsanträge nur in den seltensten Fällen hinreichende Erfolgsaussicht haben. Eine solche Zuweisung setzt nämlich einen besonderen Härtefall voraus, z. B. wenn einer der Ehepartner gewalttätig ist oder durch Alkoholexzesse etc. ein Zusammenleben unmöglich macht. Unter diesen Voraussetzungen - insbesondere, wenn die Beibehaltung der ehelichen Wohnung auch im Rahmen der Kinderversorgung erforderlich ist – kann ein Zuweisungsantrag berechtigt sein. Für alle anderen Fälle gilt, dass derjenige, der die Trennung vollziehen will, im Falle der Nichtaufgabe der ehelichen Wohnung durch den anderen Partner den Auszug selbst vornehmen sollte, wobei gegebenenfalls rechtzeitig zuvor Abstimmungen zur Begründung von Wohnraum mit dem Sozialamt etc. notwendig werden.

Weiter stellt sich im Zuge der Herbeiführung der Trennung die Frage, wer welche Gegenstände mitnehmen bzw. behalten kann (Hausratsteilung). Persönliche Gegenstände, also insbesondere Kleidungsstücke, Schmuck und Urkunden unterliegen natürlich nicht der Verteilung. Der Verteilung nach billigem Ermessen unterliegen aber alle Hausratsgegenstände. Für die Frage, wem welche Hausratsgegenstände zustehen, kommt es entscheidend darauf an, welche Hausratsgegenstände überhaupt vorhanden sind und ob und gegebenenfalls welcher Ehegatte bestimmte Hausratsgegenstände beispielsweise zur Versorgung von minderjährigen Kindern benötigt. Der Ehegatte, der minderjährige Kinder zu versorgen hat, hat Anspruch auf alle Hausratsgegenstände, die zur Versorgung der Kinder unentbehrlich sind, beispielsweise Waschmaschine und - selbstverständlich – die gesamte Kinderzimmereinrichtung. In zweiter Linie kommt es bei der Hausratsteilung auf die Eigentumsverhältnisse an.

Bei gemeinschaftlichen Kindern ist zu beachten, dass miteinander verheiratete Eltern grundsätzlich ein gemeinschaftliches Sorgerecht haben. Dieses bleibt, wenn keine anderweitigen Anträge gestellt werden, sowohl im Falle der Trennung, als auch im Scheidungsfalle bestehen. Die Entscheidung, wo die gemeinschaftlichen Kinder im Falle einer räumlichen Trennung der Eltern verbleiben (Aufenthaltsbestimmungsrecht), sollte zweckmäßigerweise einvernehmlich zwischen den Ehegatten unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände erfolgen, das heißt entsprechend der tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten und sonstigen objektiven Kindeswohlinteressen. Dem Wunsch der Kinder ist  je nach Alter Rechnung zu tragen. Sofern insoweit keine Einigkeit erzielt werden kann, vielmehr beide Elternteile die  tatsächliche Versorgung und Betreuung der Kinder für sich in Anspruch nehmen, ist eine gerichtliche Entscheidung zumindest über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, gegebenenfalls aber auch in Bezug auf das gesamte  Sorgerecht erforderlich. Nur im Falle allumfassender Einigkeit der Eltern kommt auch ein sogenanntes Wechselmodell in Betracht, wo die Kinder in etwa gleichem Umfange mal bei einem, mal bei dem anderem Elternteil leben.

Im Falle der Trennung bedarf es ferner der Regelung der Unterhaltsansprüche, wobei zu unterscheiden ist zwischen Kindesunterhalt, Getrenntlebendunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Für die Berechnung der Unterhaltsansprüche ist stets auf die Einkommensverhältnisse abzustellen. Grundlage für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen bei nicht selbständig tätigen Unterhaltsschuldnern ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zuzüglich der Steuerrückerstattungen zuzüglich aller sonstigen Einkünfte. Vom Unterhaltsschuldner zu leistende Zahlungen auf berücksichtigungsfähige eheliche Verbindlichkeiten werden ebenso einkommensmindernd in Abzug gebracht, wie Fahrtkosten und sonstige notwendige berufsbedingte Aufwendungen. Es verbleibt das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.

Sodann ermittelt sich der Unterhaltsanspruch der Kinder nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01 (nrw.de), wobei das Kindergeld von den dort festgelegten Bedarfssätzen, sofern der Unterhaltsberechtigte dies vereinnahmt, hälftig in Abzug zu bringen ist, weil dieses grundsätzlich zwischen dem betreuenden und dem Unterhalt leistenden Elternteil hälftig geteilt wird. Der Ehegattenunterhalt wird sodann ermittelt, indem die Kindesunterhaltsbeträge gemäß den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle von dem bereinigten Nettoeinkommen abgezogen werden.

Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird für die Berechnung von Ehegattenunterhalt vorab um 1/7 reduziert (Erwerbstätigenbonus). Sofern der  unterhaltsberechtigte  Ehegatte  im Zeitpunkt der Trennung eigenes Einkommen hat, wird dieses, ebenfalls um Fahrtkosten, Verbindlichkeiten und den Erwerbstätigenbonus bereinigt. Der Unterhaltsanspruch wird sodann mit 50% der Differenz der beiderseitigen Einkünfte ermittelt (Aufstockungsunterhalt). Um sicherzustellen, dass dem Unterhaltsschuldner noch die erforderlichen Beträge zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltes verbleiben, ist  ein angemessener Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Sofern dieser Selbstbehalt unterschritten wird, wird eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt, mit der die zur Verfügung stehenden Beträge auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt werden. Auf eine nähere Darstellung (auch wegen weiterer Unterhaltstatbestände) muss wegen der Komplexität hier verzichtet werden, jedoch verweisen wir ergänzend auf die Unterhaltgrundsätze des OLG Frankfurt: (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt (hessen.de).
 
Eine Steuerklassenänderung  (also der Verlust des günstigen Splittingverfahrens für Ehegatten) erfolgt erst in dem Jahr, das der Trennung nachfolgt. Wenn der Unterhaltsverpflichtete keine minderjährigen Kinder zu betreuen hat, erfolgt die Versteuerung des Unterhaltsverpflichteten dann in der Steuerklasse I, womit (insbesondere dann, wenn dieser in der Ehe und im Jahr der Trennung die Steuerklasse III innehatte) eine gravierende Verminderung des Nettoeinkommens verbunden ist. Das wirkt sich, da die Unterhaltsberechnungen immer vom Nettoeinkommen ausgehen, in der Regel ebenfalls erheblich auf die Unterhaltsansprüche aus. Die Zustimmung zu dem sogenannten begrenzten Realsplitting kann diese Auswirkungen teilweise mindern; hier können Unterhaltszahlungen an den Ehepartner derzeit bis zu € 13.805,00 pro Jahr steuerlich optimiert werden. Wegen der Einzelheiten zu diesem etwas komplizierten Rechtsinstitut nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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