Home // Erbrecht // Gesetzliche Erbfolge
Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über, § 1922 BGB. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, deren Besonderheiten zu einem späteren Zeitpunkt näher erläutert werden sollen. Dabei treten der Erbe oder die Erben in die gesamte Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers ein, also auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Erblassers, die dieser zu Lebzeiten begründet hatte.

Entscheidet sich der Erbe, die Erbschaft anzunehmen und nicht etwa diese auszuschlagen, so haftet der Erbe auch mit seinem gesamten bisherigen, eigenen Vermögen, denn beide Vermögensmassen vermischen sich zu einer einheitlichen neuen. Der Erbe darf aber unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung auf den Nachlass beschränken, um diesen Durchgriff auf sein Privatvermögen zu verhindern. Dies setzt in der Regel die Erstellung eines Inventarverzeichnisses voraus. Im Übrigen sind zu nennen die Dürftigkeitseinrede, die Beschwerungseinrede sowie die Institute der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz, hier nicht näher zu erörtern.

Die im Zweifelsfall geltende gesetzliche Erbfolge ist in § 1924 ff BGB geregelt und geht grundsätzlich davon aus, dass das Vermögen des Erblassers seiner Familie erhalten bleiben soll. Diese gesetzliche Erbfolge ist weitaus bedeutender, als gemeinhin vermutet. Sie kommt nämlich nicht nur zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hatte, sondern auch dann, wenn nur über einen Teil des Nachlasses testiert wurde, der Erblasser testierunfähig war, das Testament wegen Nichteinhaltung vorgeschriebener Formen nichtig war oder später durch Anfechtung nichtig wurde, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder  Erben oder Ersatzerben entweder nicht eingesetzt wurden oder nicht ermittelt werden können; und natürlich bei der Berechnung von Pflichtteilsquoten.                         

Neben den Verwandten erbt danach vornehmlich der Ehegatte. Die Höhe von dessen Erbanteil richtet sich gem. § 1931 BGB auch danach, ob er mit dem Erblasser Gütertrennung vereinbart hatte oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte (von der heute kaum noch gebräuchlichen Form der Gütergemeinschaft soll hier nicht weiter die Rede sein). So erbt der überlebende Ehegatte, der in Zugewinngemeinschaft lebte, neben den Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) zu 1/4, neben den Verwandten 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichte etc.) zu ½. In beiden Fällen erhält er zusätzlich ein weiteres ¼ als Ausgleich für seinen verloren gegangenen Zugewinnausgleichsanspruch. Letzteres entfällt bei Vereinbarung von Gütertrennung, außerdem erben in diesem Falle Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, sofern höchstens 2 Kinder existent sind. Von der Darstellung weiterer Ordnungen soll hier Abstand genommen werden.

Solange ein Verwandter einer vorgehenden Ordnung lebt, schließt dieser seine ihm in der Ordnung nachgehenden Verwandten komplett aus. Ein solcher Ausschluss ist ausnahmsweise auch dann für sämtliche Nachfolgenden gegeben, wenn ein ursprünglich als Erbe berufener auf diese Erbschaft zuvor notariell verzichtet hatte oder aber als erbunwürdig anzusehen ist, wie z.B. bei schweren Verbrechen gegenüber dem Erblasser. In diesen Fällen können auch dessen Kinder und Enkel nicht mehr erben. Nichteheliche Kinder sowie voll adoptierte Kinder stehen Abkömmlingen gleich. Voll Adoptierte sind stets die minderjährig adoptierten, nur ausnahmsweise auch bei Volljährigen.

Diese gesetzliche Erbfolge führt also nicht immer zu gewünschten Ergebnissen. Dies kann, vor allem durch Testamente, geändert und geregelt werden.