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Familienrecht

Scheidungsfolgesachen

Voraussetzung für die Scheidung ist im Regelfall, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt leben (bei streitiger Scheidung sind es 3 Jahre), wobei die Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen kann, was jedoch gegebenenfalls Beweisprobleme in sich birgt. Das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages ist dann sowohl für die Berechnung des Versorgungsausgleiches, als auch für den Zugewinnausgleich das entscheidende Datum, nicht etwa der Zeitpunkt der Trennung.

Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist, dass beide Eheleute aus der Ehe mit den gleichen Rentenanwartschaften hervorgehen sollen, so dass im Zwangsverbund des Scheidungsverfahrens grundsätzlich eine Regelung des Versorgungsausgleichs erfolgt. Das Gericht holt Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern zur Höhe der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ein. Nach Vorlage dieser Rentenauskünfte werden die Versorgungsanwartschaften der Ehegatten so gesplittet, dass gewährleistet ist, dass jeder Ehegatte mit denselben Versorgungsausgleichsansprüchen aus der Ehe hervorgeht – sofern dessen Durchführung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, z. B. durch einen notariellen Ehevertrag.

Mit dem Zugewinnausgleich soll das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Eheleuten so aufgeteilt werden, dass jeder Vermögenswerte in gleicher Höhe erlangt. Zu beachten ist, dass in den Zugewinnausgleich nur solche Vermögenswerte hineinfallen, die die Eheleute während der Ehe erwirtschaftet haben. Das bedeutet, dass alle in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte herausgerechnet werden müssen. Sonderregelungen gelten für solche Werte, die in Folge von Schenkungen oder Erbschaften während der Ehezeit erlangt wurden. 

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