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Verkehrsrecht

Tipps bei Verkehrsunfällen

Am Unfallort bitte kühlen Kopf bewahren. Lassen Sie sich von niemandem beeinflussen. Geben Sie nie ein Schuldanerkenntnis ab. Notieren Sie sich Namen und Adressen von möglichen Zeugen. Fotografieren Sie alles von allen Seiten genau.

Alkohol am Steuer wird teuer, denn bereits ab 0,5 Promille kostet der vermeintliche Spaß € 500,-- Geldbuße und 2 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot, bei Wiederholung € 1.000,-- und 3 Monate Fahrverbot. Das kann schon nach einem "Viertele" Wein oder 2 kleinen Bier oder 3 "Kurzen" passiert sein. Übrigens: bei Schlangenlinien oder einem sonstigen Fahrfehler drohen Strafen bereits ab ca. 0,3 Promille! Und Vergleichbares gilt bei Genuss sonstiger berauschender Mittel mit verschiedensten Grenzwerten.

Angaben des Unfallbeteiligten (z.B. bei der Polizei): Bitte machen Sie keine Angaben zur Sache, weder mündlich vor Ort, geschweige denn schriftlich - gegenüber wem auch immer. Sie sind an keiner Stelle verpflichtet, Angaben zu machen. Sollten Sie von der Polizei geladen werden: sagen Sie freundlich, aber bestimmt ab, denn Sie sind nicht verpflichtet, dort zu erscheinen oder gar eine Aussage zu machen. Sprechen Sie erst mit Ihrem Rechtsanwalt!

Auslandsunfall: Keine Panik bei einem Unfall im Ausland, vor allem innerhalb Europas. Hier können Sie seit Jahren in aller Regel zu Hause alle Ansprüche geltend machen und meist auch in Deutschland einklagen. Notfalls ist die Verkehrsopferhilfe e.V. mit Sitz in Hamburg zuständig für die Regulierung.

Mehrwertsteuer wird gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur ersetzt, soweit sie tatsächlich anfällt. Dies bedeutet, dass in allen Fällen einer Reparatur ohne durch Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer (zum Beispiel bei einer Eigenreparatur) die von einem Sachverständigen festgestellte Schadenssumme nur netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer erstattet wird.
Auch bei einem Totalschaden und der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist zu beachten, dass die vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswerte (ggf. abzgl. verbliebener Restwerte) in vollem Umfange nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte den Kauf durch Rechnung nachweisen kann.

Mietwagen/Nutzungsausfall: Muss Ihr Fahrzeug repariert oder sogar ersetzt werden, steht Ihnen für die Dauer des unfreiwilligen Verzichts entweder ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Beachten Sie, dass Sie bei einem Mietwagen stets nach dem sogenannten Normaltarif fragen sollten. Nur wenn ein solcher für Sie nicht erreichbar ist, erhalten Sie den teureren Unfalltarif ersetzt. Auch sollten Sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmieten, damit Ihnen keine ersparten Eigenkosten abgezogen werden, die sonst ca. 10 % des Mietwagenpreise betragen können. Soweit Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht Ihnen für jeden Kalendertag des unfallbedingten Ausfalls eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu. Deren Höhe richtet sich nach der Liste Sanden/Danner und beträgt kalendertäglich zirka 30,-- bis 175,--. Abschläge werden vorgenommen, wenn das Fahrzeug älter als 5 oder gar älter als 10 Jahre alt ist.

Mitschuld: Scheuen Sie sich nicht, alle Ihre Rechte (siehe oben) in Anspruch zu nehmen, auch wenn Sie glauben, an dem Unfall (teilweise) schuld zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Aber auch, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, sollten Sie zumindest unverzüglich ein Beratungsgespräch mit dem Anwalt Ihres Vertrauens führen. Hier werden etwaige Kosten von Beginn an mit angesprochen. Eine solche Erstberatung kostet Sie selbst bei großen und größten Schäden bei uns maximal € 238,00.
Übrigens: Die Volksweisheit "wenn´s hinten kracht, gibt´s vorne Geld" ist gar nicht so falsch, entspricht es doch aller Lebenserfahrung, dass der Auffahrende allein schuldig ist, was zu Beweiserleichterungen führt (prima facie Beweis). Dies gilt aber nicht bei sogenannten Kettenunfällen (OLG Frankfurt, OLGR 2002, 261, OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, AZ 6 U 101/13).

Rechtsanwalt: Lassen Sie sich keinesfalls davon abbringen, den Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Nur ein kompetenter und neutraler Rechtsanwalt hat ausnahmslos Ihr Interesse im Blick - anders als zum Beispiel das von den Versicherungen so gerne angebotene Schadensmanagement. Diese Unfallregulierung durch den gegnerischen Versicherer beinhaltet von vorneherein das potentielle Risiko der Interessenskollision: Denn die gegnerische Haftpflichtversicherung, die Ihren Schaden zu regulieren hat, hat nicht unbedingt die Wahrung aller Ihrer berechtigten Interessen im Blick!
Vertrauen Sie also nicht Ihrem Gegner, sondern beauftragen Sie von der ersten Sekunde an Ihren Anwalt.

Rechtsschutzversicherung: An kaum einer anderen Stelle ist es so wichtig, rechtsschutzversichert zu sein. Eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Verkehrsrechts ist für eine geringe Jahresprämie bei vielen Versicherern oder Interessensverbänden (z.B. Automobilclubs) zu erhalten. Hier werden nicht nur die Anwaltskosten abgedeckt, sondern auch die Gerichtskosten einschließlich der gesamten Kosten der Gegenseite für den Fall des Unterliegens. Auch Straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Vertretungen sowie alle gerichtlich benötigten, teilweise teuren Gutachten, werden i.d.R. bezahlt. Achtung: Sie haben auch hier freie Anwaltswahl!

Sachverständiger: Sie brauchen keinesfalls ein Sachverständigengutachten der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren (z.B. von der Fa. CARExpert). Sie haben ab einer Schadenssumme von zirka € 750,-- bis € 1.000,-- Anspruch darauf, einen eigenen (vereidigten) Sachverständigen hinzuzuziehen. Auch dessen Kosten gehören zum Schadensumfang und müssen, wie auch die Anwaltskosten, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der gleichen Haftungsquote getragen werden, mit der Ihr Gegner für Ihren sonstigen Schaden haftet. Wir vermitteln hier gerne!
Lediglich Ihre eigene Kaskoversicherung hat Anspruch auf eine eigene Begutachtung, dann allerdings auch auf eigene Kosten.

Verletzt? Sind Sie verletzt worden, so sollten Sie sich so schnell als möglich in ärztliche Behandlung begeben. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Verletzungen für wenig gravierend erachten oder gar nicht erst beabsichtigen, sich krankschreiben zu lassen. So sind Sie einerseits medizinisch auf der sicheren Seite (vor allem die sogenannten Schleudertraumata, heute meist Beschleunigungsverletzung genannt, treten oft bis zu einem Tag später auf!) . Andererseits erhalten Sie auch bei relativ geringen Verletzungen ein kleines Schmerzensgeld.
Außerdem erhalten Sie:

  • Heilbehandlungskosten: grundsätzlich sind Arzt- und Krankenhauskosten sowie Aufwendungen für Medikamente und Heilmittel erstattungsfähig. Wenn allerdings eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten trägt, kann der Geschädigte selbst nichts verlangen.
  • Erwerbsschäden: entgangene Einkünfte sind ebenfalls ersatzfähige Schäden. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, bei längerer Erwerbsunfähigkeit oder - einschränkung nachzuweisen, dass sich seine Einkünfte gesteigert hätten (z.B. bei konkreten beruflichen Beförderungsaussichten). Der Ersatz erfolgt regelmäßig in Form einer Rente, nur ausnahmsweise durch eine einmalige Abfindung.
  • Auch erforderliche Babysitterkosten müssen ersetzt werden.
  • Aufwendungen für Handwerker, z.B. beim Hausbau oder der Wohnungsrenovierung fallen dann unter die Ersatzpflicht, wenn der Geschädigte diese Arbeiten selbst hätte ausführen können und dies auch konkret vorhatte (OLG Hamm, NZV 1989, 72). Das muss er allerdings beweisen (BGH, NJW 1990, 1037)
  • Haushaltsführungsschaden: Wer vorübergehend oder dauernd nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen, erhält die hierfür erforderlichen objektiven Kosten vom Schädiger ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn eine Ersatzkraft tatsächlich gar nicht eingestellt wird.
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