19. Februar 2019
Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung
BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
- Ein gem. §§ 1, 3 I BurlG entstandener Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann nach § 7 III 1 BUrlG befristet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachgekommen ist.
- Die nach § 7 I 1 BurlG bestehende Initiativlast des Arbeitgebers für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer berechtigt ist, Urlaub ohne vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber zu nehmen,
- Stellt der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Abrede, indem er sich auf eine Befristung des Arbeitsverhältnisses beruft, bedarf es zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten (zusätzlich) einer Erklärung, er sei trotz des Streits über die Wirksamkeit der Befristung bereit, dem Arbeitnehmer über das vereinbarte Fristende hinaus bezahlten Urlaub zu gewähren.
- Der Abgeltungsanspruch gem. § 7 IV BurlG ist entsprechend § 11 BurlG zu berechnen. Als Geldfaktor für die Ermittlung der Anspruchshöhe ist auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst abzustellen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unter Außerachtlassung anderweitigen Verdienstes – beanspruchen konnte. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)